Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 111 Bundespolizei
Stand: 22.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/111#abs-1 (1) Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden und der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen Bundespolizeipersonalvertretungen. Bundespolizeipersonalvertretungen sind die Bundespolizeipersonalräte, die Bundespolizeibezirkspersonalräte und der Bundespolizeihauptpersonalrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/111#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/111#abs-3 (3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 111 BPersVG →
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- VG Berlin, 12.01.2022 – 72 K 10/21 PVBZitiert von 1
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Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.